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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen der OMNITECH Handels- und Finanzvermittlungs GmbH
(in Folge OmniTech genannt)
§ 1. Vertragsschluß
Sämtliche Lieferungen und (Kundendienst-)Leistungen werden ausschließlich gemäß den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen - insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen - ist eine ausdrückliche, Zustimmung von OMNITECH erforderlich. Die Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen. Dies gilt nicht für nach dem Vertragsschluß getroffene mündliche Abreden. OMNITECH behält sich vor, den Vertragsabschluß von einer Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, den in der Bundesrepublik Deutschland und der EU geltenden einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften zu entsprechen. Hierzu zählt insbesondere die Einhaltung des EMVG. Die Auswahl und die Zusammenstellung der OMNITECH-Produkte erfolgt in der Verantwortung des Kunden, auch wenn OMNITECH dem Kunden Produktinformationen gegeben hat und Konfigurationsinformationen zur Verfügung gestellt hat. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe von automatisierten Datenverarbeitungsanlagen.
§ 2. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die in der (Auftrags-)Bestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise sind Marktpreise entsprechend VO PR 30/53. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unfrei Versendungsort. OMNITECH ist berechtigt, gegebenenfalls einen Mindermengenzuschlag zu berechnen. Zahlungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen netto ohne jeden Abzug fällig. Vergütungen für (Kunden-) Dienstleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt und Abnahme ohne Abzug fällig. OMNITECH ist berechtigt, ohne weiteren Nachweis, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Der Kunde kann den Nachweis führen, daß OMNITECH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. OMNITECH ist berechtigt Kreditinformationen (Bank- und Wirtschaftauskünfte, etc.) über seine Kunden, auch vor Vertragsabschluß, einzuholen. Werden OMNITECH Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wird insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein, so ist OMNITECH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. OMNITECH ist außerdem berechtigt, auch hinsichtlich bereits bestätigter Bestellungen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens des Kunden oder der überdurchschnittlichen Höhe der Bestellung im Verhältnis zum jeweils bisherigen Geschäftsumfang mit OMNITECH zu befürchten ist, daß der Kunde den Kaufpreis nicht entsprechend den mit OMNITECH getroffenen Vereinbarungen zahlen wird.
§ 3. Liefer-/Leistungstermine und Fristen
Sämtliche Termine und Fristen für Lieferungen und (Kundendienst-) Leistungen von OMNITECH sind nur verbindlich, wenn sie vom Kunden und von OMNITECH ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf Gründe zurückzuführen, die OMNITECH nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Frist entsprechend. Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5%, maximal jedoch auf 5% des betreffenden Rechnungswertes. Im übrigen gilt Ziffer 7. Unterlassene, nicht rechtzeitige oder unrichtige, nicht von OMNITECH zu vertretende Selbstbelieferung durch einen OMNITECH-Lieferanten schließt Verzug aus. OMNITECH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in dem Kunden zumutbarem Umfang jederzeit berechtigt; die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend. Sofern auf Wunsch des Kunden ein Lieferauftrag von OMNITECH storniert wird, kann OMNITECH ohne weiteren Nachweis 15% des OMNITECH Listenpreises für das betreffende Produkt als Entschädigung vom Kunden verlangen, mindestens jedoch 10 % Zins. Der Kunde kann den Nachweis führen, daß OMNITECH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Kunde wird zu den vereinbarten Kundendienstterminen freien Zugang zu den Geräten sowie ungehinderten Zugriff auf die zugehörigen Diagnose-, Anwendungsprogramme, Dokumentationen, etc. gewähren. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer von OMNITECH unverhersehbarer unverschuldeter Umstände, z.B. Streik, Aussperrrung, auch wenn sie bei Lieferanten von OMNITECH oder deren Unterlieferanten auftreten, berechtigen OMNITECH die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung von Leistungen durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt der Kunde die daraus OMNITECH entstandenen Kosten.
§ 4. Gefahrübergang
Die Gefahr (Sach- und Preisgefahr) geht in jedem Fall auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder an die sonst den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder ohne Verschulden von OMNITECH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 5. Eigentumsvorbehalt
OMNITECH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für OMNITECH. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird OMNITECH Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von OMNITECH. Der Kunde ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber OMNITECH nachkommt, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - nur unter Eigentumsvorbehalt - berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von OMNITECH hinweisen und OMNITECH unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde tritt an OMNITECH schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung/Weitervermietung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung/Weitervermietung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Dies gilt auch auf Forderungen, die der Kunde als Surrogat aus dem Verkauf der Forderung gegen seine Abnehmer erwirbt. Der Kunde ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug , ist OMNITECH jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen sowie die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die für den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben OMNITECH mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch OMNITECH liegt kein Rücktritt vom Vertrag. OMNITECH wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§ 6. Gewährleistung
OMNITECH verpflichtet sich, Mängel von Leistungen zu beheben sowie mangelhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen. Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl von OMNITECH nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers berichtigt, deren Beachtung bzw. Ausführung dem Kunden zumutbar sind. Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Mangelbehebung kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung zu verlangen; im übrigen gilt Ziffer 7.
Der Kunde gewährt OMNITECH die zur etwaigen Mangelbehebung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist OMNITECH von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, daß der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von OMNITECH Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den Hersteller-Richtlinien oder den jeweils einschlägigen geltenden gesetzlichen Anforderungen und Richtlinien gemäß installiert, konfiguriert, betrieben und gepflegt worden sind.
Ist der Kunde Vollkaufmann, kann OMNITECH für nicht selbst hergestellte Produkte, die gegen den Hersteller bestehenden Gewährleistungsansprüche an den Kunden abtreten und ihn bezüglich der Gewährleistung an den Hersteller verweisen. In diesem Fall haftet OMNITECH nur für Mängel, wenn der Kunde den Hersteller wegen der an ihn abgetretenen Gewährleistungsansprüche gerichtlich erfolglos in Anspruch genommen hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde - 6 Monate ab Lieferung an den Kunden; für Reparaturen und Ersatzteillieferungen sowie für Kundendienstleistungen, die nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erfolgen, 6 Monate; für Gebrauchtgeräte 2 Wochen.
Die Produkte sind nicht ausdrücklich als Teile, Komponenten oder Bauteile für die Planung, den Bau, die Wartung oder den Direktbetrieb einer Nuklearanlage konzipiert, hergestellt oder als solche für den Verkauf bestimmt. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung, wenn Produkte oder Kundendienstleistungen, die der Kunde von OMNITECH kauft, fuer die Zwecke verwendet werden. Der Kunde wird diesen Hinweis bei dem Weiterverkauf der Produkte an seine Kunden weitergeben.
§ 7. Schadenersatzansprüche
OMNITECH haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie in den Fällen, in denen eine vom Verschulden unabhängige zwingende Haftung besteht, wie für Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Sachen. OMNITECH haftet weiter für das Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich von OmniTech zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an von OMNITECH gelieferten Produkten selbst entstanden sind, abzusichern. Für die Vernichtung von Daten haftet OMNITECH im Falle von Fahrlässigkeit nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. OMNITECH haftet ferner für die schuldhafte, den Vertragszweck gefährdende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Kardinalpflichten. In diesem Fall ist der Schadensersatz auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt OMNITECH bei Vertragsschluß nach den OMNITECH damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte.
Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung und aus Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es wird zwingend gehaftet, z.B. wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, z.B. Produktionsausfall, Produktionsminderung sowie entgangener Gewinn, ist durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der Vergütung und der Schadenshöhe, begrenzt. Eine weitergehende Haftung übernimmt OMNITECH nicht.
§ 8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
OmniTech wird den Kunden bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten (z.B. Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster) oder Urheberrechten wegen des Gebrauchs eines Produktes von (Schadensersatz-)Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. OMNITECH wird dem Kunden darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird OMNITECH nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an OMNITECH entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten. Die vorgenannten Verpflichtungen von OMNITECH bestehen nur, falls der Kunde OMNITECH unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, OMNITECH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, daß ein von OMNITECH geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in den Hersteller-Publikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von OMNITECH gelieferten Produkten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält, vorbehaltlich von Ziffer 7, sämtliche Verpflichtungen von OMNITECH bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten.
§ 9. Softwarenutzungsrechte
An Software, Fremdsoftware (Software, die von einem unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen, deren Ergänzungen und sonstigen Unterlagen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches übertragbares Nutzungsrecht zum Gebrauch auf einem Computersystem eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei OMNITECH bzw. dem Software-Lieferanten). Der Kunde kann das Funktionieren der Software beobachten, untersuchen oder testen, um die der Software zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software geschieht, zu denen er vertraglich berechtigt ist; Satz 1 gilt entsprechend. Der Kunde darf ansonsten die Software ohne OMNITECHs schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Dies gilt nicht, wenn derartige Handlungen unerläßlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten und wenn diese Informationen dem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich sind. Diese Handlungen müssen auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind, beschränkt sein; die daraus gewonnen Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden (vgl. § 69 e UrhG). Für die Mitteilung der Informationen kann OMNITECH eine angemessene Vergütung verlangen. Der Kunde hat sicherzustellen, daß die Software und Dokumentationen ohne OMNITECHs vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, zur Datensicherung und zur Fehlersuche angefertigt werden; Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.
§ 10. Ausfuhrbestimmungen
Der Kunde wird für den Fall des (Re-)Exports der von OMNITECH gelieferten Produkte die entsprechenden deutschen und US-amerikanischen Bestimmungen beachten, seine Kunden darauf hinweisen, daß im Falle des (Re-)Exports deutsche und US-amerikanische Ausfuhr- bzw. Einfuhrbestimmungen gelten und sie entsprechend zur Einhaltung der Bestimmungen verpflichten. Verstößt der Kunde gegen irgendeine Ausfuhrkontrollbestimmung, haftet er gegenüber OMNITECH unbeschränkt.
§ 11. Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche in Zusammenhang mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln, soweit die Weitergabe von Informationen nicht für die Durchführung von Lieferungen oder die Erbringung von Leistungen notwendig ist bzw. der jeweilige Vertragspartner der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Verpflichtung wird von der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht berührt.
§ 12. Sonstiges
Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von OMNITECH an Dritte übertragen. OMNITECH kann alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch Dritte erfüllen lassen.
Gegen Ansprüche von OMNITECH kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist. Diese Geschäftsbedingungen sowie alle sonstigen Bedingungen oder Vereinbarungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem erwünschten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen an OMNITECH zurückzugeben. Das Verpackungsmaterial muß sauber, frei von Fremdstoffen, nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert sein und frei Haus Omnitech angeliefert werden. Anderenfalls ist OMNITECH berechtigt, vom Kunden die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
Erfüllungsort für Lieferungen ist Friedberg / Hessen. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Friedberg / Hessen, sofern der Kunde Vollkaufmann ist; dies gilt auch für den Urkundsprozeß. OMNITECH ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig , daß die in Geschäften und Verträgen geregelten Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geldwerte, als in Euro vereinbart gelten sofern nicht von Omnitech ausdrücklich eine andere Währung festgelegt wurde. Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluß der Geltung des UN-Kaufrechts.
Revision Juli 2002
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